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Was bedeutet Buchführungshilfe? Was ist gesetzlich gestattet und was nicht?

Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder auch kaufmännischen Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).

In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für

"das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind."

Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.

Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten, einschließlich des Kontierens, das Verbot der Werbung nicht gilt.

Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise eine Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte einschließlich Software und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.

Was kann ich für Sie tun?

Ich übernehme für Sie das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle ausschließlich im Rahmen der Beschränkungen des StBerG.

Kann die RB Data alle Ihre Buchführungsarbeiten übernehmen?

Ja, das kann sie schon - aber sie darf es nicht! Meine Arbeit beschränkt sich auf den im § 6 Nr. 4 StBerG genannten Rahmen. Die Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen und die eigentliche Steuerberatung ist den Steuerberatern vorbehalten.